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Bye bye, Eye Catcher
Auch LeserInnen sind zunächst Augenmenschen. Ein ansprechendes Cover erhöht die Bereitschaft, das dahinterstehende Produkt näher zu besehen, die alte Weisheit „Don’t judge a book by its cover“ gilt nur eingeschränkt. Verlage werben also mit einem Cover. Sie sind daran interessiert, es möglichst weit zu verbreiten, „Wiedererkennungswert“ nennt man das auch. Doch damit ist es nun wohl vorbei. Jedenfalls auf diesem Blog.
Seit Wochen gibt es, vor allem auf Facebook, eine Diskussion, die ich zunächst für ziemlich überflüssig hielt. Darf man seine Rezensionen durch Coverabbildungen ergänzen? Ja, klar doch! Nicht umsonst erreichen mich regelmäßig dickleibige Dateien von Verlagen, hochauflösende Autoren- und Coverfotos, allesamt ungefragt gemailt. Und immer mit dem Hinweis, man dürfe diese Bilder selbstverständlich publizieren, bei den Autorenfotos mit Angabe des Fotografen / Urhebers, was nachvollziehbar und völlig in Ordnung ist. Also verstoßen Coverwiedergaben auf Blogs wohl nicht gegen das Urheberrecht, droht keine Abmahnung. Dachte ich. Nun bin ich schlauer.
Denn der Rowohlt Verlag hat sich zu Wort gemeldet. Auf Facebook, wo sonst. Natürlich sind Coverabbildungen erlaubt! ABER: „Es dürfen z.B. keine Ausschnitte verwendet werden oder Verzerrungen erfolgen. Wichtig ist auch, dass nur die Cover noch lieferbarer Titel verwendet werden.“ Das mit den Ausschnitten – okay, meinetwegen. Obwohl ein wenig kleinkariert in summa, weder internet- noch blogfreundlich, was etwa Kollege Menke auf Facebook schon ausführlich und nachvollziehbar begründet hat. Nur: Nicht mehr lieferbare Bücher fallen aus dieser Regelung? Warum eigentlich? Nun werden in der Regel aktuelle, noch lieferbare Titel auf Blogs besprochen. Aber es gibt Ausnahmen, man findet auch welche auf diesem Blog. Warum nun überhaupt diese Einschränkung? Auch dazu äußert sich Rowohlt auf Facebook:
„Sofern Sie ein Cover verwendet haben, ist es am sichersten dieses zu entfernen. Bei nicht mehr lieferbaren Titeln sind die Rechte bezüglich des Covers nicht immer geklärt. Die Verwendung kann aber laut derzeitiger Rechtslage nur nach Absprache mit dem Rechteinhaber (z.B. einer Bildagentur o.ä.) erfolgen. Daher können wir als Verlag hier leider keine allgemeingültige Aussage treffen.“
Da war ich doch baff. Nie hätte ich gedacht, dass sich die Rechte an einem Cover an die Lieferbarkeit eines Titels knüpfen. Aber okay. Stellt sich nur ein weiteres Problem: Was ist, wenn ein Buch, das ich hier im Zustand seiner Lieferbarkeit inklusive Coverabbildung bespreche (also „legal“), irgendwann nicht mehr lieferbar ist? Das droht den meisten Büchern. Wird dann auch die Abbildung „illegal“ und ich muss sie schleunigst entfernen, bevor ein flotter Abmahnanwalt mir ein Briefchen schreibt? Auch hierzu Rowohlt: „Den Klappentext und Ihre Rezensionen von nicht mehr lieferbaren Titeln müssen Sie selbstverständlich nicht nachträglich entfernen.“
Lieber Rowohlt Verlag, Ihre Worte in allen Ehren. Aber ich bin verunsichert. Ich habe keine Lust, irgendwann einmal zum Objekt juristischer Haarspaltereien und Präzedenzfälle zu werden. Offensichtlich liegt nun ein Problem auf dem Tisch, das es SO in der vordigitalen Zeit nicht gab, als etwa Zeitungen nach kurzer Zeit in Papierkörbe wanderten und mit ihnen Coverabbildungen in Rezensionen. Jetzt sind Rezensionen „für die Ewigkeit“, sie überleben nicht selten die Bücher, die darin besprochen werden. Oder anders: Das Cover bleibt, die Rechtslage ändert sich – und am Ende ist der Rezensent der Gelackmeierte. Nein, keine Lust auf so was.
Leistungsschutzrecht, das momentane große Rödeln, wie man mit E-Books umgehen soll, jetzt auch noch Cover: Irgendwie hat man das Gefühl, die Verlage haben die Entwicklung verschlafen und sind nicht gewillt, aufzuwachen. Könnte es sein, dass wir gerade einigen Verlagen beim Sterben zuschauen? Die Geschichte mit den Dinosauriern?
dpr
17. Oktober 2012
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